Unerwünschte Werbung nervt. Die E-Mails, die durch den Spamfilter gelangen, sind mit einem Klick gelöscht, aber was ist mit Werbepost, neudeutsch "Analog-Spam" genannt?
Da hilft nur eins: Ein Werbewiderspruch per Brief, E-Mail, Fax oder, wenn alles nichts nützt, per Einschreiben.
Sie können dafür folgenden Text verwenden:
Das Bundesdatenschutzgesetz schützt nur natürliche Personen, das heißt, Verbraucher vor unerwünschter Werbung! Was also tun als Unternehmer?
Ganz einfach: Hier greift das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses schützt nicht nur Verbraucher, sondern alle Marktteilnehmer vor "Unzumutbaren Belästigungen".
Ergänzen Sie obigen Satz durch die Formulierung "und § 7 Abs. 3 UWG."
Hier ist der entsprechende Absatz aus dem UWG: "Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht wünscht."
Übrigens: Alle aktuellen Gesetzestexte finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de/.
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